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Freiheit der Kunst?

Über das Gewerbe und die gefährdete Freiheit der künstlerischen Fotografie

Man sollte meinen, dass sich die Gesetzgebung an die Modernisierung und den technischen Fortschritt in einem Berufsstand ständig anzupassen habe, und geänderten Produktionsbedingungen durch zeitgemäße Rahmenbedingungen Tribut zollen solle. Im Fall der Fotografie ist das in Österreich nicht geschehen, im Gegenteil bewegte man sich wieder komplett zurück in die Gewerberechts-Steinzeit. Das Regelwerk wurde zuletzt 2007 geändert und dabei wieder auf den ursprünglichen und längst veralteten Stand von 1858 zurückgeführt – und das ist wahrlich keine Tat, auf die man stolz sein sollte!

Denn seit 1858 hat sich einiges an der Realität geändert, und der Alltag eines Berufsfotografen 2012 hat – bis auf die Wahl des Bildausschnitts – absolut nichts mehr mit dem Alltag eines Berufsfotografen von 1858 zu tun. Zur Erinnerung: Die lichtempfindliche Kollodium-Schicht musste vor der Aufnahme aus teils stark giftigen Chemikalien angerührt werden und in nassem Zustand unter völligem Lichtabschluss auf fotografische Platten präpariert werden, die in Kassetten lichtdicht zwischengelagert wurden. Unter einem Tuch wurden diese Platten dann – beim Nassverfahren noch in nassem Zustand – in eine auf einem Stativ fest montierte, mehrere Kilogramm schwere Camera eingesetzt, deren Objektiv lediglich eine feste Brennweite, keine integrierte Abblendvorrichtung und keinen Auslöser besaß, und im besten Fall über einen Satz Blendenscheiben verfügte. Die zu fotografierende Person wurde mit Schraubvorrichtungen an Kopf und Gliedmaßen fixiert, um die Bewegungsunschärfe zu verringern, denn das Modell mußte bisweilen minutenlang still sitzen bleiben. Dann wurde der Objektivdeckel entfernt, und mit entsprechend starren Gesichtszügen mußte das Verstreichen der zuvor geschätzten Belichtungszeit abgewarten werden. Es gab auch noch keine wirklich zuverlässigen Belichtungsmesser, und die in Tabellen angegebenen Belichtungszeiten waren nach Umgebungstemperatur und anderen Faktoren umfassend zu korrigieren. Dann wurde der Objektivdeckel wieder aufgesetzt, die Platten wurden entnommen und lichtdicht verwahrt, und mussten anschließend im Labor chemisch entwickelt und fixiert werden. Danach wurde eine Papierkopie angefertigt, wobei Gradation und Entwicklung abhängig vom Glaspositiv bzw. –negativ gewählt werden mußte, um ein ansprechendes Ergebnis zu erreichen. Eine Kontrolle des Endergebnisses (Qualitätskontrolle) war erstmals an der Papierkopie im Entwicklerbad möglich, und Fehler oder Schlampereien während der Entwicklung resultierten oftmals in chemisch instabilen Bildern. Die künstlerische Freiheit beschränkte sich mehr oder weniger auf die Auswahl der Hintergrundtapisserie.

Zeitsprung: Im digitalen Berufsalltag 2012 gehören jegliche Chemikalien endgültig der Vergangenheit an, dafür steht eine Fülle an technischen Hilfsmitteln zur Verfügung, um die Belichtung korrekt durchführen zu können. Die Kontrolle der Bildqualität ist bereits unmittelbar nach der Aufnahme mittels Vorschaumonitor und Histogrammen möglich, die Schärfe ist über Lupenfunktion oder Bildschirmvorschau möglich. Unbemerkt bleibende Fehlbelichtungen sind damit heute praktisch ausgeschlossen. Blitzanlagen und elektronische Entfernungsmesshilfsmittel (z.B. Bestätigung des Schärfepunktes durch ‚focus confirm’) sind weitere unverzichtbare Werkzeuge. Etwa begangene „Entwicklungsfehler“ bei der Ausarbeitung der RAW-Dateien resultieren längst nicht mehr in instabilen Bildern, da sämtliche Arbeiten (Entwickeln, Retuschieren) zerstörungsfrei und ausschließlich an einer digitalen Kopie des Originals erfolgen. Die Fotos werden im Computer aufbereitet und in eine druckfähige Form gebracht, der Ausdruck erfolgt über chemiefreie Fotodrucker, oder durch als Subunternehmer beauftragte Fotolabors.

Doch was mehr zählt als all diese Änderungen der technischen Hilfsmittel ist der Umstand, dass heute die Fotografie weitgehend losgelöst von früheren Einschränkungen der Technik möglich geworden ist, und eine nie zuvor gekannte Freiheit, Flexibilität und Kreativität des Fotografen erlaubt. Das Fotografieren hat sich also seit 1858 dramatisch und grundlegend geändert. Dennoch sollen heute noch die gleichen Vorschriften angewendet werden wie vor 154 Jahren? Das ist absurd! In anderen Gewerben wurde dem Fortschritt und Wandel auch bereits Rechnung getragen, doch in der Fotografie blieben die Uhren stehen. Wären alleine die gewerberechtlichen Aspekte maßgeblich, könnte man das sture Verharren in Urgroßvaters Welt als Marotte einer aussterbenden Zunft abtun, doch die Fotografie hat seither einen dramatischen gesellschaftlichen Wandel durchgemacht, und wurde von einer Beschäftigung für Spezialisten zu einer von hunderten Millionen Fotografen weltweit geübten Kunst, einem Bestandteil des Alltags und nicht mehr wegzudiskutierenden Massenphänomen. Susan Sontags Postulat der Fotografie als einer zunehmend demokratisierten und an gesellschaftlicher Bedeutung gewinnenden Kunst hat sich bereits erfüllt. Wir definieren unsere Erinnerung heute am liebsten über von uns und durch uns gemachte Fotografien, und drücken insbesondere auch unseren persönlichen Stil darin aus. So ganz nebenbei entsteht echte Kunst, sei es als arrangiertes Werk oder als spontane Kunst des Augenblicks: „…the photographer is not simply the person who records the past, but the one who invents it. […] In the final analysis, style is art. And art is nothing more or less than various modes of stylized, dehumanized representation.“ (Susan Sontag)

Die wesentlichste Veränderung betrifft also das Verständnis, das die Gesellschaft in den letzten 154 Jahren vom Medium Fotografie erlangt hat, und wodurch schon allein die Anwendung einer – zunehmend irrigen, noch aus dem 19. Jahrhundert stammenden – Auffassung von Fotografie als einem mechanischen und vollständig erlernbaren Handwerk längst unzulässig geworden ist. Daher ist eine ehestbaldige und grundlegende Neubewertung der Fotografie durch den Gesetzgeber notwendig: Fotografie hat heute grundsätzlich als eigenständige und höchst individuelle Form der bildenden Kunst zu gelten. „Der Kunstcharakter der Fotografie war lange Zeit umstritten […] Heute ist Fotografie als vollwertige Kunstform akzeptiert. […] Daneben entwickelt sich die künstlerische Fotomontage zu einem der malenden Kunst gleichwertigen Kunstobjekt.“ (Wikipedia) Die Behauptung, es handle sich bei fotografischen Werken um reine Handwerksprodukte, bei deren Entstehung die künstlerische Begabung des Fotografen nur eine untergeordnete Rolle spielen soll, nicht aber um Werke primär künstlerischer Natur, kann nicht länger aufrecht erhalten werden.

Das einst gebrauchte Argument, die Fotografie sei wegen der ‚zu realistischen’ Abbildung der Wirklichkeit von vornherein ungeeignet, Werke künstlerischer Qualität hervorzubringen, gilt längst als widerlegt. Beispielhaft sei nur die wiederholte Verwendung von Fotografien als Grundlage für gemalte Bilder genannt, wodurch bereits alle der gemalten Kunst zugeschriebenen Merkmale – individueller Blickwinkel, künstlerischer Ansatz, usw. – wohl ebenso bereits der zu Grunde liegenden Fotografie zugestanden werden müssen. Des weiteren eröffnen moderne Bildbearbeitungsprogramme auch dem Fotografen heute bereits all jene Möglichkeiten, wie sie früher nur den Malern vorbehalten waren: Neben Änderung der Lichttemperatur und –stimmung, Möglichkeiten der geometrischen Verzerrungen oder Proportionsanpassungen sind Bildmanipulationen bis hin zum Entfernen kompletter Bildbereiche leicht möglich geworden, die Gestaltung weitgehend virtueller Bildwelten mittels Rendering und 3D-Programme löst den modernen Fotografen zunehmend los von den Einschränkungen der Realität, und macht die Fotografie des 21. Jahrhunderts endgültig zu einer vollwertigen Kunstform, inzwischen nahezu ohne Beschränkung der schöpferischen Intensität.

Den eingangs genannten Argumenten entsprechend fielen in den letzten Jahrzehnten die höchstgerichtlichen Ansichten über den Werkcharakter zunehmend zu Gunsten der Fotografien als Werke der angewandten Kunst aus. Die dabei gestellten Ansprüche an die „künstlerische Qualität“ sanken hingegen kontinuierlich, da nicht jede Fotografie ein Meisterwerk der Kunst sein kann, wie auch nicht jedes gemalte Bild ein Meisterwerk der Malerei sein kann, was dem Grundcharakter der Malerei (oder eben der Fotografie) als Kunstform jedoch nicht abträglich ist: „Im Lichte von Art. 6 EG-Richtlinie hat denn auch ein österreichisches Gericht entschieden, eine schützbare Fotografie liege bereits dann vor, wenn sie von anderen unterscheidbar sei; es genüge, dass ein anderer Amateurfotograf die Aufnahme anders, wenn auch ähnlich gemacht hätte. […] Der Fotograf erkennt in der Masse der ihn stetig ‚umfliessenden’ Bilder des Alltags – und solche Bilder fliessen ja ununterbrochen an uns vorüber – dasjenige, welches ihn fasziniert. Er setzt den Fotoapparat in Betrieb, d.h. er schaut auf Grund seiner Erkenntnis durch den Sucher der Kamera und wählt genau den ihm wichtig erscheinenden Bildausschnitt aus der ihn umgebenden Realität. Dann drückt er in genau dem Moment ab, den er allein als den richtigen erachtet. Cartier-Bresson bemerkte einmal, das Geheimnis der Fotografie bestünde darin, den richtigen Zeitpunkt für die Aufnahme zu wählen. So bannt jeder Fotograf, ob Künstler, Profi oder Dilettant, mittels Fotoapparat innert Sekundenbruchteilen einen niemals wiederholbaren Augenblick auf Film und schafft so ein für immer singulär bleibendes, individuell gestaltetes Produkt: ein Werk, ausgelöst durch die geistige Schöpfung (das Erkennen des subjektiv einzig richtigen Bildes), mit eindeutig stets individuellem Charakter (‚Werkindividualität’). Die Qualifikation des Fotografen (Künstler, Professional, Dilettant) kann demnach im Hinblick auf die Frage der Schutzwürdigkeit einer gemachten Aufnahme keine Rolle spielen. Wenn folglich weder die Person des Fotografen (jeder kann Künstler sein) noch der vorhandene bzw. fehlende (Kunst-) Charakter seiner Werke (jede Fotografie kann Kunst sein) im Zusammenhang mit URG Art. 2 Abs. 2 ausschlaggebend für den Schutz sind, müssen wir uns von den willkürlichen und juristisch nicht fassbaren Kategorien ‚Kunst-Werk’ (‚Lichtbildwerk’), ‚Schnappschuss’ oder ‚banales Knipserbild’ (‚Lichtbild’, ‚Familienföteli’, ‚Zeitdokument’) verabschieden und anerkennen, dass jeder fotografischen Tätigkeit in jedem Fall ein schützenswertes fotografisches Werk im Sinne von URG Art. 2 Abs. 2 entspringen kann.“ (Peter Mosimann und Peter Herzog: Zur Fotografie als urheberrechtliches Werk – Bemerkungen zum Bundesgerichtsentscheid vom 5. September 2003, ‚Bob Marley’) Die versuchte Diskreditierung der Amateurfotografen (durch einige Vertreter der Berufsfotografen) mittels der Bezeichnung ‚Knipser’, in der Absicht, die Werke der Amateurfotografen als minderwertig darzustellen, kann weder als sachlich zutreffend noch moralisch gerechtfertigt gelten.

Der Jurist der „Aktion 21 – pro Bürgerbeteiligung„, Dr. MMag. Helmut Hofmann, findet zur Einschränkung der künstlerischen Freiheit durch die österreichische Gewerbeordnung klare Worte: „Ich stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, dass sich ein Befähigungsnachweis mit der verfassungsmäßig garantierten Freiheit der Kunst nicht vereinbaren lässt. Da Fotografie ein anerkannter Gegenstand der Kunstgeschichte ist und darüber z.B. an der Uni Wien Vorlesungen gehalten werden, lässt sich das leicht argumentieren, auch im Wege einer VfGH-Beschwerde.“ In diesem Sinne äußerten sich aber auch andere Künstler und Künstlervertreter in ihren Stellungnahmen, die innerhalb der Begutachtungsfrist zur Novelle 380/ME abgegeben wurden:

„Aus meiner Jahrzehnte langen Arbeit in der Kommunikationsbranche (Werbung, Printmedien, TV und Web) hatte und habe ich immer wieder auch mit dem Einkauf von Bildern zu tun. Dabei war und ist es vollkommen egal, ob die Lieferanten von Bildern Meister, Pressefotografen, Amateure oder Künstler sind. Entweder werden im Tagesgeschäft (sowohl in Werbung als auch bei Medien) Bilder bei Agenturen, die bekanntermaßen auch Amateurbilder vertreiben, gesucht und gekauft oder Aufträge direkt an Fotografen vergeben. Das einzige Kriterium für die Wahl eines Fotografen ist sein Können, das geforderte fachlich und technisch umsetzen zu können und den erforderlichen Stil und ausreichendes Equipment einzubringen. Ob jemand Meister ist oder nicht spielt keine Rolle.“ (Christian M. Kreuziger)

„Ich hatte im Zuge meiner Tätigkeit im Geschäft der Pressebild- und Werbefotoagenturen seit mehr als 25 Jahren mit den bekanntesten und qualitativ hochwertigsten internationalen FotografInnen und Fotografen zu tun, darunter Annie Leibovitz, Greg Gorman, David LaChapelle, Frans Lanting, Sante D’Orazio, Mark Seliger und unzähligen anderen, deren Fotos wir an Medien und Werbeagenturen für Bildnutzungen exklusiv lizensieren durften. Gerade die besten Fotografinnen und Fotografen der Welt kommen aus den USA oder anderen Ländern der Welt, wo es keine Zugangsblockierung zum Fotografengewerbe gibt. Es ist dort auch keine Frage, dass es zwar geniale Autodidakten, aber dennoch auch Fachausbildung gibt, die natürlich auch in Anspruch genommen wird, weil jeder Fotograf weiß, dass Qualität zählt. In Österreich hingegen werden derzeit unzählige höchst Befähigte – durchaus auch jene mit Ausbildung von in Österreich nicht anerkannten Fachhochschulen und Akademien – willkürlich an der Ausübung des vollen Gewerbes behindert.“ (Gerhard Hinterleitner, Fotografenmeister)

„Art Buyer, also Personen die beruflich Kunst einkaufen, kaufen Bildsprachen und nicht Meisterprüfungen. Dadurch ergibt sich für die besten Fotografen des Landes das Dilemma, lukrative Aufträge ablehnen zu müssen, weil sie sie von Gesetzes Wegen nicht ausführen dürfen.“ (MMag. Florian Rainer)

Die Minerva, zur Sau gemacht? Einschränkung der künstlerischen Freiheit durch die Gewerbeordnung

Die Freiheit der Kunst wird – ebenso wie die Berufsfreiheit – im Staatsgrundgesetz der Republik Österreich (StGG) garantiert. Obwohl deshalb die Gewerbeordnung die ‚schönen Künste’ in §2 GewO aus dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausnimmt, definiert §1 jede regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich als gewerblich – Das Pferd wurde hier vom Gesetzgeber leider beim Schwanz aufgezäumt! Wir finden in der Gewerbeordnung den zu Fehlinterpretation verleitenden Verhalt, dass eine Tätigkeit im ersten Paragrafen zunächst scheinbar unmißverständlich der Gewerbeordnung unterworfen wird, um im darauf folgenden Paragrafen – gemeinsam mit zahlreichen anderen Tätigkeiten – vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung wieder ausgenommen zu werden. Die meisten anderen Ausnahmen sind noch dazu rein wirtschaftlich begründet, lediglich die schönen Künste, die Presse und die Vereine gründen direkt auf Artikel der Verfassung (Artikel 12, 13, und 17a StGG). Allein die in §2 GewO erst an siebenter Stelle (!) erfolgende Erwähnung der schönen Künste, noch dazu im gleichen Atemzug mit Landwirtschaft, Buschenschanken, Saatgut und ‚Einkauf und Verkauf sowie Versteigerung von Zuchtvieh’ deutet auf eine eher geringe Wertschätzung der ‚schönen Künste’ hin. Ist Kunst aus Sicht des Gewerbes denn wirklich nicht mehr als eine geschäftsschädigende Ausnahmebestimmung? Welcher Beamte bestimmt im Magistrat darüber, was Kunst zu sein hat, und was nicht? Will hier wieder einmal ‚die Sau die Minerva lehren’? So klagte einst Ludwig van Beethoven, als er sich darüber erregte, dass ihn ein Kopist über Kompositorik belehren wollte. Die schönen Künste sind doch nicht auf dem Basar der wirtschaftlich ausgerichteten Gewerbeordnung verhandelbar!

Die in sich selbst tendenziell widersprüchliche Definition in der Gewerbeordnung verleitet gerade zu einer willkürlichen Auslegung des Regelwerks, und zwingt jede künstlerisch tätige Person, im Streitfall zu aller erst ihre Eigenschaft als Künstler „zweifelsfrei“ nachzuweisen, um die ihr zustehende Ausnahmeregelung gemäß §2 GewO in Anspruch nehmen zu können. Bei Nichterbringen dieses Nachweises (aus welchen Gründen auch immer) wäre nach §1 wohl amtlicherseits automatisch die Gewerbeeigenschaft anzunehmen. Fotografie hätte aber – genau umgekehrt – a priori als eine anerkannte Kunstform zu gelten, deren Werke und Urheber nur im definierten Ausnahmefall überhaupt den gewerblichen Einschränkungen unterliegen könnten, etwa bei Passbildern und den anderen fotografischen Teilbereichen, deren Endprodukte nicht dem „großen“ Werkschutz sondern allein dem „kleinen“ Lichtbildschutz unterworfen sind. Die bestehende Gewerberechtsdefinition ist aus diesen Gründen bedenklich und setzt in dieser Form nur mangelhaft die klare Vorgabe der Verfassung um, die schönen Künste zuverlässig vor einer gewerblichen Einschränkung oder sonstiger Vereinnahmung oder Unterdrückung zu schützen.

Die Behauptung, maßgeblich für die Anerkennung als Künstler habe eine dauerhafte und erfolgreiche Betätigung in ‚üblicher Art’ eines Künstlers (d.s. wiederholte Ausstellungen, Anerkennung durch Künstler-Verbände) zu gelten, ist ebenso als denkbar ungeeignet zu qualifizieren. Nach dem altbekannten Henne-Ei-Problem ist eine Henne eine solche auch schon beim Legen des ersten Ei, und genauso verhält es sich beim Künstler und seinem ersten Werk. Doch nach obiger Definition könnte in Österreich ein Lebewesen erst dann als Henne anerkannt werden, wenn bereits ein ganzer Korb voll Eier und darüber hinaus Anerkennungsschreiben des Geflügelzüchterverbandes vorliegen. Die Kunstgeschichte lehrt uns aber ganz im Gegenteil, dass gerade zu Beginn ihrer Karriere den meisten visionären Künstlern die „kollegiale Anerkennung“ versagt blieb, einige Künstler von Weltrang wie Gustav Klimt oder Egon Schiele fanden sogar zeitlebens keine angemessene Anerkennung durch offizielle Kunstverbände. Wieder andere Künstler haben zeitlebens keine einzige Ausstellung ihrer Werke erleben dürfen, und wurden erst nach ihrem Tod gewürdigt. Fazit: Kunst entsteht stets unabhängig davon, ob ein Künstler von seiner Umwelt auch als solcher anerkannt wird oder nicht.

Künstlerische Kriterien und geeignete Maßstäbe zur Überprüfung

Fotografie hat im Zweifelsfall als Kunst zu gelten, und nicht als Gewerbe, jedenfalls stets dann, wenn bei der fotografischen Tätigkeit eigenartige Schöpfungen und somit künstlerisch relevante Werke entstehen: „Das Werk definiere sich als ‚eigenartige Geistesschöpfung von individuellem Gepräge’, wobei die Gestaltung des Werkes ‚der Ausdruck einer neuen, originellen geistigen Idee oder die Verkörperung eines Gedankens ist, für die es einer individuellen geistigen Idee bedurfte’. Der ästhetische Wert und die Bedeutung des Werkes seien weder zu beurteilen noch zu berücksichtigen. An das Mass der geistigen Leistung und an den Grad der Individualität und Originalität seien nicht stets gleich hohe Anforderungen zu stellen. Das verlangte individuelle Gepräge hänge vielmehr vom Spielraum des Schöpfers ab.“ (Peter Mosimann und Peter Herzog: Zur Fotografie als urheberrechtliches Werk) Hieraus wird deutlich, dass die Eigenständigkeit des Künstlers im Rahmen des ihm gegebenen Spielraumes als Kriterium zu gelten hat, wobei gleichzeitig ausgedrückt wird, dass im Auftrag gefertigte Kunstwerke stets ein geringeres Maß an Eigenständigkeit aufweisen werden, aber die Werke dennoch als künstlerisch zu gelten haben.

Die Ausführung eines Werkes in Folge der Annahme eines Auftrages ist für die Anerkennung des entstehenden Werkes als Werk der bildenden Kunst für sich allein sicher noch nicht schädlich! Dessen ungeachtet stellt die Innung den Kunstcharakter bereits pauschal und ernsthaft in Frage, sobald der künstlerische Fotograf seine Werke im Auftrag eines Kunden anfertigt – wiewohl dies in jeder Kunstform als erlaubt zu gelten habe –, und stellt Künstlern unter Berufung auf §1 GewO Unterlassungsbescheide und Klagsandrohungen mit Schadenersatzforderungen zu, was definitiv darauf abzielt, die Freiheit der Künstler – und somit deren künstlerische Freiheit – massiv einzuschränken, da §2 GewO die Anwendung der Gewerbeordnung bei Werken der Kunst klar ausschließt. Welche Teilbereiche der Berufsfotografie können dabei als künstlerisch gelten? Ein Blick zu unseren Nachbarn nach Deutschland, wo die freiberuflich-künstlerische Tätigkeit Fotografen offen steht, gelten folgende Teilbereiche der Fotografie zweifelsfrei als Kunst: Reportage, Werbung, Mode, Aktfotografie. Die Teilbereiche Portrait und Hochzeitsfotografie sind, bei entsprechender Individualität des Künstlers, ebenso künstlerisch-freiberuflich möglich. Passbild- und Reprofotografie sowie andere, reproduzierende Verfahren gelten hingegen stets als gewerblich. Die künstlerische Freiheit ist kein rein akademischer Begriff, der ohne die reale Existenz von Künstlern für sich alleine bestehen könnte, sondern präzisiert und manifestiert sich in den künstlerischen Rahmenbedingungen, als Summe all der den einzelnen Künstlern zugestandenen Freiheiten.

„Ich sehe in bestehender Gesetzeslage, durch welche es möglich ist, dass jegliche berufsmäßig ausgeübte Fotografie der gewerblichen Fotografie (Handwerk) zugerechnet werden kann, eine unzulässige Einschränkung der künstlerischen Freiheit. Die bestehende Gesetzeslage unterscheidet nur unzureichend zwischen nicht-künstlerisch tätigen gewerblichen Handwerksfotograf_innen und (gewerblich) tätigen Künstler_innen der Fotografie in Ausübung der bildendenden Künste.“ (Elisabeth Pohoralek)

„Autodidakten sind seit der Entstehung der Fotografie ein gleichberechtigter Bestandteil der internationalen Fotografenszene und haben die Entwicklung der Fotografie entscheidend geprägt. Topstars wie Brassaï, Henri Cartier-Bresson, Andreas Feininger, André Kertész, Robert Mapplethorpe, Helmut Newton, Jim Rakete, Man Ray und viele andere weltweit erfolgreiche Autodidakten dürften in Österreich nicht als Fotograf arbeiten!“ (MMag Florian Rainer)

„Seit der vollständigen Digitalisierung ist der Beruf des Fotografen kein klassisches Handwerk mehr, sondern ein Kreativberuf. Derzeit werden Kreativberufe aber nicht gleichbehandelt: Fotografie ist ein reglementiertes Gewerbe; Filmproduktion, Grafik und Werbung hingegen sind längst freie Gewerbe. Die fortschreitende Konvergenz der Medien hat längst auch die Kreativberufe erreicht und fordert eine entsprechende Durchlässigkeit: So werden etwa für die Produktion von Werbe- und anderen Filmen zunehmend digitale Fotokameras verwendet.“ (MMag Florian Rainer)

„Verdiente und international geschätzte Fotografen und Fotografinnen können hierzulande nicht ihrem Beruf in vollem Umfang nachgehen. Die bisher vorgesehene Ausnahme der formellen Befähigung ist kafkaesk und nur durch eine Öffnung des Gewerbes zu reparieren. Während für ein Passbild oder Führerscheinfoto ein Automat meist ausreichende Qualität liefert, wird letztere mehrfach ausgezeichneten FotografInnen durch die derzeit gültige Gewerbeordnung abgesprochen. Fotografie ist heutzutage ein offenes, demokratisches und allgegenwärtiges Medium und dem ist auch mit dem Entwurf Rechnung getragen. Eine Unterscheidung zwischen PressefotografInnen und BerufsfotografInnen ist nicht mehr zeitgemäß, da sich die Tätigkeitsfelder innerhalb der Fotografie nicht strikt voneinander trennen lassen und ein Porträtfoto für eine Zeitung sich nicht von einem für einen privaten Zweck unterscheiden lässt bzw. oftmals deutlich aufwändiger und komplexer in der Entstehung ist, z.B. wenn es sich um ein Foto für das Cover eines Magazins handelt.“ (Philipp Naderer, BSc)

„Fotografie ist ein Kreativberuf, ebenso wie Filmproduktion, Grafik und Werbung, die längst freie Gewerbe sind.“ (Verein Creativ City)

Die Bedrohung der künstlerischen Freiheit kommt in Österreich leider nicht mit polternden Stiefeltritten daher, sondern hat sich auf leisen Sohlen in die Gewerbeordnung geschlichen, und ist trotzdem – oder sogar genau deshalb – besonders gefährlich. In einer letztes Jahr stattgefundenen Diskussion zwischen der IG Bildende Kunst und Funktionären der Innung offenbarte sich das Dilemma, in dem sich die Künstlerverbände aktuell befinden. Eine klare Trennlinie zwischen Kunst und Gewerbe kann – und soll – wohl nicht gezogen werden. Genau diese „Halbherzigkeit“ einiger Künstlerverbände führt zum schleichenden Untergang der Freiheit, da die Funktionäre der Verbände oft eine klare Abgrenzung aus Prinzip ablehnen, die Innung eine solche aber dennoch und eigenmächtig vornimmt. So hat das Gewerbe bereits weite Bereiche der künstlerischen Fotografie exklusiv für sich reklamiert und wirtschaftlich usurpiert, wodurch die Künstler wirtschaftlich von diesen Bereichen (Werbung, Portrait, Hochzeit) zunehmend ausgeschlossen werden. Daniela Koweindl von der IG: „Die Erfahrung, dass Künstler_innen immer wieder Probleme mit der Innung der Berufsfotograf_innen haben, beruht genau auf der nirgendwo festgehaltene Definition – die es auch für gewerbliche Fotografie offenbar nicht in Stein gemeiselt gibt. Die sog. ‚Fotografen-Verordnung’ beschränkt sich auch auf Zugangsvoraussetzungen, definiert aber kein Tätigkeitsbild. Was letztlich durchaus nachvollziehbar ist, das Problem aber nicht löst. Vorwürfe an Künstler_innen, das Feld der gewerblichen Fotografie zu betreten, sind oft mit vermeintlichen Berufsmerkmalen der gewerblichen Fotografie argumentiert, die aber zweifellos auch den Erwerbsrealitäten und -üblichkeiten von Künstler_innen (sei es in der Fotografie, sei es in anderen Bereichen) entsprechen, also keineswegs gewerbespezifisch sind.“

Die Funktionäre der Verbände erkennen zwar die Gefahren, scheuen aber (noch) eine offene Konfrontation mit der Innung, da zuvor aus ihrer Sicht wohl eine Abgrenzung von Kunst und Gewerbe erfolgen müsste – die aber grundsätzlich für sie nicht denkbar oder erwünscht ist, womit sich ein Teufelskreis für die Künstler geschlossen hat. Daniela Koweindl: „Insofern wird es auch schwierig, an dieser Stelle mit der Freiheit der Kunst zu argumentieren, die nicht als ‚Freiheit der Künstler_innen’ im Sinne von einer Freiheit, auch gewerbliche Tätigkeiten ungeachtet von Gewerbeordnungen ausüben zu dürfen, gedacht ist.“

Hier muss die gutgemeinte aber ruinöse Sicht des Verbandes korrigiert werden, denn eine Bedrohung der wirtschaftlichen Freiheit und folglich auch der Existenz von einzelnen Künstlern bedroht natürlich sehr wohl die Freiheit dieser Künstler, weiterhin ihre Kunst schaffen zu können, und somit indirekt die künstlerische Freiheit selbst. Angenommen, dass Künstler ihrer persönlichen Freiheit beraubt und in Lager eingesperrt würden, wäre die künstlerische Freiheit aus naheliegenden Gründen nicht mehr gegeben, selbst wenn den Künstlern ihre Pinsel und Kameras zur Verfügung überlassen blieben, um in Gefangenschaft weiterhin die ‚schönen Künste’ ausüben zu können. In vergleichbarer Situation befinden sich aber künstlerische Fotografen in Österreich, wenn zunehmend einzelne Künstler auf Grund ihrer Arbeiten dem Lager der Gewerbefotografen zugeordnet werden sollen, wo ihnen die wirtschaftliche Tätigkeit ohne weitere Maßnahmen mangels Gewerbeberechtigung versagt bleibt, was letztlich ihre (künstlerische) Existenz bedroht. Eine Freiheit der Kunst ohne die persönliche und wirtschaftliche Freiheit der Künstler ist nicht denkbar!

„Die derzeitige Reglementierung entzieht vielen Menschen in der Kreativwirtschaft die Existenzgrundlage. So können […] künstlerische Fotografen ihre kreativen Fähigkeiten nicht im Markt der Portrait- und Werbefotografie anbieten.“ (Verein Creativ City)

„Als problematisch ist zu sehen, dass der Schutz, den die künstlerische Fotografie genießen soll, zunichte gemacht wird, wenn Fotografie ohne weitere Berücksichtigung der künstlerisch ausgeübten Fotografie im Regelfall unzulässig als „gewerblich“ ausgeübt betrachtet wird.“ (Elisabeth Pohoralek)

„Ein künstlerischer Fotograf darf (obwohl die Portraitfotografie die Königsdisziplin der künstlerischen Fotografie ist) keine Portraitfotos als Dienstleistung am Markt anbieten.“ (Verein Creativ City)

„Da der Begriff „Copyright“ in der Stellungnahme von Fotografenmeister Christian Schörg verwendet wurde, möchte ich noch darauf hinweisen, dass wir in Österreich das Urheberrecht anwenden und nicht das anglo-amerikanische Vervielfältigungsrecht. Für mich ist dies auch ein Zeichen, dass hier [im Gutachten Schörg, Anm.] mit falschen Argumenten um sich geworfen wird.“ (Philipp Naderer, BSc)

Wie soll nun im Streitfall entschieden werden, ob Werke eigenschöpferisch sind – und somit künstlerische Qualität aufweisen – oder doch als platte Imitate ohne künstlerischen Wert (Lichtbilder) gelten sollen, und somit allein dem Gewerbe vorbehalten wären? Jede Beurteilung der Werksqualität im Einzelfall durch Personen oder auch Institutionen widerspricht der berechtigten Forderung nach einer möglichst unvoreingenommenen und neutralen Beurteilung. Als Maßstab für den Kunstcharakter muss daher in der Praxis wohl die Werkdefinition gemäß Urheberrecht herangezogen werden, womit zugleich ein ausreichend weit gefasster Kunstbegriff sicher gestellt wäre, und die künstlerische Betätigung unbeschadet jeglicher mitmenschlicher Ignoranz möglich gemacht würde. Was dem einen hehre Kunst ist mag der andere schroff verachten, aber der Besuch von Museen und Kunstauktionen beweist unstrittig, dass sich die Kunsteigenschaft auf Dauer jeder rationalen Bewertung entzieht, und somit auch die automatische Anwendung von Regelwerken – wie des Gewerberechts – auf Punkt und Beistrich ad absurdum führt. „Ich würde eigentlich gerne sagen, daß Sie kein wirklich guter Maler sind.“ (Auguste Renoir über Henri Matisse) – in diesem Satz kulminiert geradezu das Unverständnis für alle von den eigenen abweichenden Sichtweisen auf Grund der ständigen Subjektivität des menschlichen Empfindens. Um so wichtiger ist daher eine möglichst weit gefasste Kunstdefinition, die im Interesse und zum Schutz der Künstler wohl eines Tages erfolgen müssen wird – falls das ‚Gewerbe’ nicht doch zuvor freigegeben wurde.

„Wenn ich im Ausland mit Fotografen und Fotografinnen über die Situation in Österreich spreche, einige davon wurden auch mit internationalen Fotografiepreisen ausgezeichnet, erhält man nur erstaunte und ungläubige Reaktionen. Das einzige wirkliche Qualitätskriterium in der Fotografie ist das Portfolio und nicht eine Meisterprüfung. Der mündige Konsument muss in Zukunft anhand der fotografischen Leistung seinen Fotografen wählen können und nicht durch ein trügerisches Qualitätssiegel „Meisterfotograf“ behindert werden.“ (Philipp Naderer, BSc)

„Künstler_innen muss es auch in Österreich zukünftig ohne Einschränkungen erlaubt sein, Aufträge anzunehmen. Kunstwerke von herausragender Bedeutung entstanden zu allen Zeiten vorwiegend als Auftragsarbeiten! Den bildenden Künstler_innen fehlen doch meist die nötigen Mittel, um aufwändige Projekte vorzufinanzieren und erst danach auf Käufer_innen zu warten, wie es seitens der Innung verlangt wird. Doch kaum eine Kunstform hat die Möglichkeit zu überleben, wenn die ausübenden Künstler_innen nicht zumindest nebenbei auch bezahlte Auftragsarbeiten annehmen dürfen, um ihren Lebensunterhalt und, mehr noch, ihr physisches Überleben zu sichern. Dies gilt vielleicht nicht so sehr für subventionierte Künstler_innen, aber um so mehr für das Gros der weniger bekannten und geförderten Künstler_innen, also der sozial Schwächsten.“ (Elisabeth Pohoralek)

Es ist höchste Zeit für die Freigabe der Fotografie!

Susan Sontag meinte einst: „Laßt nicht zu, dass wir uns gemeinsam der Dummheit ergeben.“ Das Festhalten an einem 154 Jahre alten Regelwerk, ohne die zwischenzeitlich erfolgte gesellschaftliche und technologische Revolution berücksichtigen zu wollen, ist eine solche Dummheit. In Zukunft werden Fotografen wohl den Kopf schütteln, wenn sie auf die lange Geschichte des Kampfes für eine freie Fotografie in Österreich zurückblicken werden, und die Ignoranz und den Protektionismus auf Kosten der künstlerischen Freiheit und der Erwerbsfreiheit auch nicht mehr nachvollziehen können. Alle Argumente, die für die Beibehaltung der alten Zunftordnung gebetsmühlenartig vorgetragen werden, sind ebenso falsch wie kurzsichtig. Es ist an der Zeit den Paradigmenwechsel zu vollziehen und das Gewerbe zu befreien. Erst durch eine anerkannt kollektive Nutzung des Mediums Fotografie kann sich ein neuer und größerer gesellschaftlicher Nutzen zum Wohle der Gemeinschaft ergeben, und der Markt wird in Folge nicht wie befürchtet kleiner werden, sondern größer und reichhaltiger. Sich dem ständig drängenden Fortschritt zu verweigern kann hingegen auf Dauer niemals eine gute Lösung darstellen.

„Alle Medien waren anfangs durch ein Monopol geschützt. Vor 5.000 Jahren war die Schrift ein gehüteter Schatz der sumerischen Tempeladministration. Im europäischen Raum, in Zeiten der Moderne, waren Handwerker damit beschäftigt, Briefe, Akten und Papiere nach Diktat zu schreiben oder diese Schriften für ihre nichtalphabetisierten Kunden zu verlesen. Die Massenalphabetisierung erfolgte erst mit der Industrialisierung des 19. Jahrhunderts, als eine politische Notwendigkeit dafür entstand. Was passierte aber mit jenen Handwerkern, die vorher vom Schreiben von Briefen oder Akten lebten? Nun, sie waren bestimmt unzufrieden. Genauso wie die Meisterfotografen heutzutage unzufrieden sind. In dem Moment, wo JEDER und JEDE fotografieren kann, können die Meisterfotografen nur überleben, wenn sie BESSERES anbieten. In Österreich hat man aber einen anderen Weg gefunden: Statt auf Qualität und Können zu setzen, hat man lieber den Berufszugang versperrt, so dass das Handwerk geschützt bleibt. ‚Geschützt’ – Haben Sie sich schon mal gefragt von wem eigentlich? Vor den Eindringlingen, von den Quereinsteigern. Von den ‚Unbefugten’ heißt es. Schon die Terminologie klingt wie aus einer anderen Zeit.“ (Luiza Puiu)

„Österreich müßte nach Logik der Innung eines der letzten Länder sein, in der es qualitiativ hochwertige Fotografie gibt, da wir auch weltweit eines der letzten Länder sind, die eine Reglementierung des Gewerbes vornehmen. Ebenso hieße dies, dass alle weiteren Gattungen der bildenden oder angewandten Kunst die keiner Reglementierung unterliegen, wie zum Beispiel Filmproduktion oder die Schöpfung von Werken der Musik und der Tonkunst, ausschließlich von Dilettant_innen betrieben würden.“ (Elisabeth Pohoralek)

Die von der Innung beklagte Entwicklung, dass ein ‚Heer von Knipsern’ dabei sei, dem alt-ehrwürdigen Berufsstand der k&k Photographen die Bärte und Zöpfe abzuschneiden, beschreibt nur die unaufhaltsamen Entwicklung der Fotografie von einem elitären Handwerk zu einem sozioökonomischen Massenphänomen. Die Anzahl an Hobbyfotografen steigt unaufhaltsam an, ebenso der Qualitätsanspruch der selbst oft semiprofessionell tätigen ‚Kunden’, deren Erwartungen an Bildaussage und Ästhetik mitunter weiter entwickelt sind als es die Fähigkeiten der protektionierten Profis je zu erfüllen vermögen. Die Abschottung des Berufsstandes nach dem Vorbild geschützter Werkstätten verhindert vorhersehbar die Weiterentwicklung und Auseinandersetzung mit aktuellen Strömungen und Entwicklungen, die aber von den so genannten Amateuren bereits wie selbstverständlich mitgetragen werden, und die von zunehmend anspruchsvolleren Kunden auch vorausgesetzt werden. Diese – ohne eine Freigabe des Gewerbes unauflösbare – Diskrepanz führt dazu, dass die ‚Konkurrenz’ durch immer besser ausgerüstete und vorgebildete Hobbyfotografen mit der Zeit übermächtig wird, und der unaufhaltsame Niedergang des Gewerbes als geschützte Zunft vorhersehbar ist.

„Das was jetzt infolge der Digitalisierung mit der Fotografie passiert, haben die Medientheoretiker schon in den 70er-Jahren als Demokratisierung beschrieben. Jeder Bürger soll nicht nur ein „Empfänger“ sein (von Fernsehnachrichten zum Beispiel), sondern selbst ein „Sender“ werden, so die Vorstellung des deutschen Medientheoretikers Hans Magnus Enzensberger. Dieser Wunsch ist Realität geworden. Überall rund um uns laufen Menschen mit Fotokameras – Sie brauchen nur am Stephansplatz schauen. 250 Millionen Fotos werden täglich auf Facebook hochgeladen. Jeder fotografiert! Fotografien verkaufen dürfen aber nur eine Hand voll Leute. Es ist nun endlich an der Zeit dieses Paradoxon zu korrigieren und mit der Novelle eine Umwandlung in ein freies Gewerbe umzusetzen.“ (Luiza Puiu)

Die Freigabe des Gewerbes scheint tatsächlich die einfachste Möglichkeit zu sein, die künstlerische Freiheit zukünftig nicht anzutasten. Daniela Koweindl von der IG Bildende Kunst: „Eine Aufhebung der Gewerbescheinpflicht für die sog. Berufsfotografie würde in dieser Frage natürlich eine Menge Probleme lösen, allem voran, wenn damit natürlich die Abgrenzungsfrage (künstlerisch oder gewerblich) obsolet würde.“ Das Argument der Innung, die Kunden müssten sich darauf verlassen können, die erwartete Qualität auch zu erhalten, lässt sich sehr leicht durch einfache Maßnahmen erreichen: Künstlerische Fotografen firmieren in Zukunft eben unter der Berufsbezeichnung „künstlerischer Fotograf“, während Fotografenmeister weiterhin exklusiv als solche tätig sind. Die Kundschaft kann somit in Zukunft selbst entscheiden, ob sie mehr Wert auf eine handwerkliche Ausführung legt, deren Vorteil ein berechenbares Ergebnis zu sein vorgibt, oder ob sie einen künstlerisch-kreativen Ansatz bei der Ausführung bevorzugt, dessen Vorteile mehr Spontaneität und ein stärker emotionaler Zugang sein werden. Es ist müßig zu erwähnen, dass Künstler bereits jetzt ihre Werke ausschließlich auf Grund der Nachfrage und Zufriedenheit ihrer Kunden verkaufen. Es ist daher anzunehmen, dass Fotografen, die ja aus ihrer Kunst ihren Lebensunterhalt bestreiten, diesbezüglich bereits über eine hinreichende Erfahrung verfügen.

„Die Qualität des fotografischen Könnens wird vor allem durch die Zufriedenheit der Kunden bewertet. Die Möglichkeiten der Qualitätsprüfung sind für den Konsumenten durch das Internet einfacher geworden, da die Angebote und Portfolios von Fotografen online verglichen werden können. Der Konsumentenschutz ist daher gewährleistet.“ (MMag Florian Rainer)

Das derzeit bestehende Ungleichgewicht in der Berücksichtigung der unterschiedlichen Arten der Ausbildung zum Fotografen wäre nach der Freigabe ebenso beseitigt, und alternative – aber nicht minder praktikable – Ausbildungsformen würden berechtigter Weise aufgewertet werden.

„Neben den wenigen heute offiziell anerkannten Ausbildungswegen zum „Berufsfotografen“ (Lehre mit Berufsschule, Graphische) werden weitere – teils sogar schon bestehende – höchst qualitative Ausbildungswege in Form von Fachhochschulen, Akademien und Kursen nach der Freigabe des Gewerbes endlich sinnvoll nutzbar und durch den freien Qualitätswettbewerb der Ausbildungsstätten zum Aufschwung der Fotografie in Österreich führen.“ (Unabhängige Arbeitsgruppe für Freie Fotografie)

Geben wir auch in Österreich der Kunst ihre uneingeschränkte Freiheit – durch die Freigabe des Gewerbes!