Statuten
des gemeinnützigen Vereins „Freie Digitalfotografie in Österreich“
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Freie Digitalfotografie in Österreich“
(2) Er hat seinen Sitz in Wien, seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.
§ 2 Vereinszweck
Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung. Sie bezweckt für Österreicher und EU-Bürger den freien Zugang zum Gewerbe der Fotografen in Österreich, und steht im Einklang mit der Liberalisierungsleitlinie der Europäischen Union, die für EU-Bürger den ungehinderten Zugang zu den Gewerben regelt. Der Vereinszweck ist insbesondere die Schaffung des neuen und freien Gewerbes „Digitalfotograf“, dessen Berufsbild noch zu beschreiben sein wird.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen
– Veranstaltungen und PR verschiedenster Art,
– die Herausgabe von Zeitschriften und anderen Druckwerken,
– Petitionen, Bittschriften, Unterschriftenaktionen, usw.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel (Geld und Sachen) werden aufgebracht durch:
– Beiträge der Mitglieder
– Geld- und Sachspenden
– Werbung jeglicher Art
– Merchandising und Sponsoring
– Abhaltung von Veranstaltungen
– Zinserträge
– Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können physische wie juristische Personen werden.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet das Leitungsorgan. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen und mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Als wichtige Gründe gelten beispielsweise:
– grobes Vergehen gegen das Statut
– unehrenhaftes und anstößiges Benehmen innerhalb des Vereines
– mit dem Vereinszweck unvereinbare Tätigkeiten außerhalb des Vereins
– Rückstand bei Zahlung der Mitgliedsbeiträge
(4) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den in diesem Statut festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen; Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung richten sich nach § 9.
§ 8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereines sind:
– Mitgliederversammlung (§§ 9 f.)
– Leitungsorgan (§§ 11 ff.)
– Rechnungsprüfer (§ 14)
– Schiedsgericht (§ 15)
(2) Die Funktionsperiode beträgt 3 Jahre.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Leitungsorgan innerhalb von vier Wochen einzuberufen:
– auf Beschluss des Vorstandes
– auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung
– auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder
– auf Verlangen der Rechnungsprüfer
(3) Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Bei der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung zum festgestzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(7) Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt das Leitungsorgan.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Der Mitgliederversammlung steht das Recht zu, in allen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen.
Folgende Beschlüsse sind der Mitgliederversammlung vorbehalten:
– Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Bilanz) einschließlich der Vermögensübersicht
– Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode
– Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
– Beschlussfassung über die Änderung dieses Statutes
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
– Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge
§ 11 Leitungsorgan
(1) Das Leitungsorgan besteht aus drei Personen
1. Obmann
2. Schriftführer
3. Finanzreferent
Das Leitungsorgan wird für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren.
(3) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Schriftführer mindestens zweimal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann oder in dessen Verhinderung der Schriftführer.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zumindestend der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 12 Aufgaben des Leitungsorganes
(1) Das Leitungsorgan hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organes im Rahmen dieses Statutes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.
(2) Zur Regelung der inneren Organisation wird vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statutes eine Geschäftsordnung beschlossen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet:
– über Aufnahme und Ausschluss von neuen Mitgliedern zu entscheiden
– für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
– Veranstaltungen zu organisieren
– das Vereinsvermögen zu verwalten und ein Rechnungswesen einzurichten
– eine Mitgliederversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung zu berichten
– Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen
– Statutenänderungen anzuzeigen
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Leitungsorgane
(1) Das Leitungsorgan ist verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organes anzuwenden.
(2) Dem Obmann, im Verhinderungsfall dem Schriftführer bzw. dem Finanzreferenten, obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und Dritten.
(3) Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende, sind vom Obmann und einem weiteren Vorstandsmitglied, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Finanzreferenten zu unterfertigen.
(4) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(5) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich.
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von vier Monaten nach Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der Vermögensübersicht eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, den das Leitungsorgan erhält.
§ 15 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
(2) Es setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz).
(5) Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwicklungsvertreter zu berufen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke auf dem Gebiet der Förderung der Kunst oder Fotografie zu verwenden. Es soll, soweit möglich, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, falls das nicht möglich ist, Zwecken der Sozialhilfe zugeführt werden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.